Eine Fortdauer der
Unterbringung über 20 Jahre kann auch dann geboten sein, wenn die bisherige Entwicklung - sachverständig bestätigt - so positiv verlaufen ist, dass bereits eine konkrete Entlassungsperspektive bestand. Diese kann zurückgenommen werden, wenn neue Tatsachen belegen, dass die Erkrankung des Untergebrachten - hier Pädophilie - sämtliche therapeutische Bemühungen stabil überdauert hat mit der Folge, dass sich der Untergebrachte teilweise wieder wie ein Unbehandelter verhält. Die Gefährlichkeitsprognose ist dann entsprechend zu werten und kann sich auf der Basis der neuen Tatsachengrundlage auch nach Ablauf von 20 Jahren wieder in ihr Gegenteil verkehren; die Fortdauer der Unterbringung bleibt in solchen Fällen verhältnismäßig.
Im Fall der Entlassung eines Untergebrachten kann die Verantwortung für den Schutz der Allgemeinheit nicht dem sozialen Umfeld auferlegt werden. Diese verfügen als forensisch-psychiatrische Laien regelmäßig nicht über die im Umgang mit psychisch kranken Straftätern erforderlichen Ressourcen und die Expertise. Personen aus dem sozialen Empfangsraum sind insbesondere dann als Schutzpersonen für potentielle zukünftige Opfer ungeeignet, wenn sie, etwa vermittelt durch eine Partnerschaft, ein emotionales Eigeninteresse an der Beziehung zu dem Untergebrachten haben.