Ohne besondere entsprechende vertragliche Vereinbarung kann ein Unternehmer die Kosten einer vom Endabnehmer geforderten Qualitätskontrolle nicht an den Vorlieferanten eines Teilprodukts abwälzen. Gewährleistungsansprüche rechtfertigen dies nicht, wenn von 200.000 gelieferten Sachen 10 Stück mangelhaft waren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist zwar zulässig, da der Senat die Unterschriften des Klägervertreters unter der Berufungsschrift und unter dem Berufungsbegründungsschriftsatz - entgegen der Annahme der Beklagten - für hinreichend nachvollziehbar erachtet. Die Berufung führt nach Auffassung des Senats aber in der Sache offensichtlich nicht zum Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage - jenseits des zuerkannten Bereicherungsanspruchs wegen der unstreitigen Doppelzahlung - zu Recht mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien bzw. mangels Vorliegens der Voraussetzung der Sachmängelgewährleistungshaftung abgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Entscheidung.
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