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Kann ein Lehrgang wegen der Pandemielage und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung gekündigt werden?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Pandemielage allein rechtfertigt nicht immer eine Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Die Entscheidung, ob eine Anpassung des Vertrags möglich und zumutbar ist oder ob die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gerechtfertigt ist, muss unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien erfolgen. Es genügt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag nur für eine der Parteien unzumutbar erscheint.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall wurde ein Kurs vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebucht und später wegen der Pandemielage gekündigt. Strittig war, ob der Teilnehmer zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.

Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.

Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Kündigungsgrund ist nicht schon dann regelmäßig gegeben, wenn einem Vertragspartner aufgrund nicht in seinem Verantwortungsbereich liegender Umstände die (weitere) Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zuzumuten ist. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Umstände dem Risikobereich des Kündigungsgegners zuzuordnen sind.

Dies trifft auf die Pandemielage und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung im Mai 2020 nicht zu. Insbesondere unterfallen die - auch auf staatliche Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zurückzuführenden - Folgen der Pandemie für die Durchführung des Lehrgangsvertrags, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung am 12. Mai 2020 konkret dargestellt haben, nicht der der Klägerin dienstvertragsrechtlich zugewiesenen Risikosphäre.

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