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Umgefallener Weihnachtsbaum: Stadt muss für Schäden zahlen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Stadt Düsseldorf bietet bzw. bot seit vielen Jahren Werbegemeinschaften, also Einzelhändlern in Düsseldorf an, gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor ihrem Einzelhandelsgeschäft aufzustellen.

Auf Bestellung des Kö-Centers, welches rechtlich als Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, stellten Mitarbeiter der Stadt am 21.November 2013 wie bereits in den Jahren zuvor vor dem Kö-Center an einer windgeschützten Stelle einen etwa 6 m hohen Baum auf. Am Nachmittag des 5. Dezember 2013 fiel der Baum um. Am nächsten Morgen war er bereits vor 8.00 Uhr wieder aufgestellt. Am 24. Dezember 2013 fiel der Baum erneut um und verletze eine Kurierfahrerin schwer.

Die Haftpflichtversicherung des Kö-Center hat auf diese Klage entsprechende Aufwendungen an die Kurierfahrerin geleistet und nimmt nun die Stadt in Regress. Sie meint, im Innenverhältnis zum Kö-Center sei allein die beklagte Stadt für den Unfall verantwortlich.

Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat.

Laut dem Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten.

Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Die Klägerin kann daher von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen des fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen.


OLG Düsseldorf, 18.11.2022 - Az: I-22 U 137/21

ECLI:DE:OLGD:2022:1118.22U137.21.00

Quelle: PM des OLG Düsseldorf


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Theresia DonathDr. jur. Rochus SchmitzMartin Becker

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