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Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation

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Entspricht eine Widerrufsinformation wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 EGBGB mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen, greift die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist.


OLG München, 22.02.2021 - Az: 19 U 5456/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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