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Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation

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Entspricht eine Widerrufsinformation wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 EGBGB mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen, greift die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist.


OLG München, 22.02.2021 - Az: 19 U 5456/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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