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Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der Corona-Pandemie (Saarland)

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist - bei substantiierter Geltendmachung eines Schadens - nicht offensichtlich aussichtslos, wenn die Verordnung an eigenen, nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leidet.

Mit der Schaffung des § 28a IfSG im November 2020 haben sich mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG und der Wahrung des Parlamentsvorbehalts erledigt.

Die im Wesentlichen einer Schließung für den Publikumsverkehr gleich kommende Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern durch § 7 Abs. 3 VO-CP war zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus nicht erforderlich.

Die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthielt eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung für die spezialisierten Einzelhändler, die ein Warensortiment handeln, das nicht sie, aber die großen SB-Warenhäuser, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.


OVG Saarland, 15.09.2022 - Az: 2 C 62/21

ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2C62.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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