Kündigung eines lästig gewordenen langfristigen gewerblichen Mietvertrages wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot bei Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Mietvertragspartei handelt gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn sie eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
Demgemäß stellt sich eine Mieterhöhung als allein für den Vermieter vorteilhaft dar mit der Folge, dass eine von ihm erklärte Kündigung wegen eines Mangels der Schriftform der Mieterhöhung rechtsmissbräuchlich ist.
Der Grundsatz, dass sich ein Vermieter nicht auf die fehlende Schriftform einer Mieterhöhung berufen kann, gilt nicht nur für eine Erhöhung der Nettomiete, sondern auch für eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen, da diese Teil der Miete sind.
OLG Hamburg, 04.11.2020 - Az: 4 U 40/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...
Birgül D., Mannheim
Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.