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Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08) in der Fassung von 09.14 im Folgenden: AVB bestimmen unter anderem Folgendes:

„§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;



2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten



b) Krankheitserreger



§ 4 Ausschlüsse



3. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

…”

Nicht in § 2 Nr. 2 genannt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

Die Klägerin, die behauptet hat, ihre Gaststätte vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 geschlossen gehabt zu haben, ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu.

Sie hat in erster Instanz einen Anspruch in Höhe von 97.643,84 € geltend gemacht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch der Klägerin in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur für die aufgeführten Krankheiten. Die Regelung sei transparent, klar, weder überraschend noch werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. COVID-19 lasse sich auch nicht unter Influenzaviren fassen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie bringt dazu unter anderem vor, es liege spätestens ab 21.03.2020 eine bedingungsgemäße Schließung des Betriebs vor. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger sei nicht abschließend, sondern beispielhaft dynamisch zu verstehen, so dass auch eine Betriebsschließung wegen des aktuellen Corona-Virus unter den Versicherungsschutz falle. Die Regelung sei jedenfalls mehrdeutig und zu Gunsten der Klägerin auszulegen. Die Risikobegrenzung auf aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger neben der ausdrücklichen Beschränkung in § 4 sei überraschend und intransparent. Der Versicherungsnehmer könne eine Anpassung des Versicherungsschutzes erwarten.


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