Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Klägerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Denn nach Ziffer 8.2.2 lösen nur die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall ab, die Aufzählung ist abschließend, und der Hinweis: „( vgl. §§ 6und 7 IfSG )“ deutet in dieser Form nicht auf eine dynamische Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen offensichtlich von denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Die Antragsstellerin begehrt die endgültige und vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche. Es handelt sich mithin um eine Leistungsverfügung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen ergehen kann. An den Verfügungsgrund sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Ein Verfügungsgrund besteht in Fällen der Existenzgefährdung. Ein solcher Fall ist hier nicht dargelegt worden. Die Antragstellerin begehrt Leistungen für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Inzwischen ist ihr Betrieb - wenn auch eingeschränkt - wieder angelaufen. Sie hat zudem staatliche Hilfen erhalten. Dies spricht dagegen, dass sie unbedingt auf die Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen ist und nicht die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.
Auch die von der Antragsstellerin in Bezug genommene Ziff. 12.1.1. begründet die besondere Eilbedürftigkeit nicht, weil es sich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, die keinen Einfluss auf die Frage des Verfügungsgrundes hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Verfügungsgegnerin zur Zahlung von 26962 € zu verpflichten.Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Klägerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Denn nach Ziffer 8.2.2 lösen nur die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall ab, die Aufzählung ist abschließend, und der Hinweis: „( vgl. §§ 6und 7 IfSG )“ deutet in dieser Form nicht auf eine dynamische Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen offensichtlich von denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Die Antragsstellerin begehrt die endgültige und vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche. Es handelt sich mithin um eine Leistungsverfügung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen ergehen kann. An den Verfügungsgrund sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Ein Verfügungsgrund besteht in Fällen der Existenzgefährdung. Ein solcher Fall ist hier nicht dargelegt worden. Die Antragstellerin begehrt Leistungen für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Inzwischen ist ihr Betrieb - wenn auch eingeschränkt - wieder angelaufen. Sie hat zudem staatliche Hilfen erhalten. Dies spricht dagegen, dass sie unbedingt auf die Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen ist und nicht die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.
Auch die von der Antragsstellerin in Bezug genommene Ziff. 12.1.1. begründet die besondere Eilbedürftigkeit nicht, weil es sich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, die keinen Einfluss auf die Frage des Verfügungsgrundes hat.
LG Essen, 16.06.2020 - Az: 18 O 150/20
ECLI:DE:LGE:2020:0616.18O150.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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