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Betriebsschließungsversicherung und der Corona-Virus

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 32 Minuten

Der Kläger betreibt ein afrikanisches Restaurant. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die „Bedingungen der Beklagten für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ bestimmen unter anderem Folgendes:

„1 Gegenstand der Versicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Schaden.



3 Versicherte Gefahren und Schäden

3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)

3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung)



3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.

…“

In einem Anhang zu den BSSG 19 ist ein Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz abgedruckt (mit §§ 6, 7, 25, 29, 42 IfSG).

Durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in der Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus, die am 01.02.2020 in Kraft getreten ist, wurde die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird, sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist, ausgedehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Er hat in erster Instanz einen Anspruch für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zum 20.04.2020 erhoben und die Zahlung von 8.333,33 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beansprucht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch des Klägers in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.333,33 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, ein Versicherungsfall gemäß Ziff. 3.1. BSSG 19 sei eingetreten. Der versicherte Betrieb sei aufgrund der Verordnungen der Landesregierung vom 16./20.03.2020 geschlossen worden.

Darauf, ob die Betriebsschließung formell und materiell rechtmäßig angeordnet worden sei, komme es nicht an. Die Auslegung der BBSG 19 ergebe nicht, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles sei. Dass Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten von der Untersagung ausgenommen gewesen seien, sei unerheblich. Zum einen habe der Kläger davon keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen ist auch eine teilweise Betriebsschließung durch den Versicherungsvertrag erfasst. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe nicht, dass nur eine Betriebsschließung, die aufgrund einer betriebsinternen Gefahr angeordnet werde, zu einem Versicherungsschutz führe.

Die Anordnung der Betriebsschließung sei aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (Ziff. 3.1 BBSG 19) erfolgt. Die Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19 führe zu dem Ergebnis, dass der verständige Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen und unter Bezugnahme auf den Anhang in den Versicherungsbedingungen habe annehmen können und dürfen, dass die Schließung aufgrund des COVID-Erregers vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Regelung in Ziffer. 3.4 verweist nur auf die §§ 6, 7 IfSG, nehme also auf deren gesamten Regelungsgehalt Bezug, mit einer ausdrücklichen Ausnahme nur zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. d IfSG. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen beinhalte eine „dynamische“ Verweisung. Dass in Ziff. 3.4 von „in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern“ die Rede sei, stehe dieser Auslegung nicht entgegen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 82 Abs. 1 VVG sei nicht deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht habe überprüfen lassen. Der Leistungsanspruch des Klägers belaufe sich auf 8.333,33 Euro. Nach Ziff. 9.2.1 BSSG 19 sei die Entschädigung nach Ziff. 3.1.1 auf 1/12 der Versicherungssumme von 100.000 Euro begrenzt, mithin auf 8.333,33 Euro. Im Haftzeitraum zwischen dem 21.03.2020 und dem 20.04.2020 sei dem Kläger ein Gewinn i.H.v. von mindestens 8.333,33 Euro entgangen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bringt dazu unter anderem vor, auf Basis der BSSG 19 bestehe keine Deckung für COVID-19. Für die Auslegung des Vertrags maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieser stamme unstreitig aus der Vor-Corona-Zeit. Zudem seien neue und bei Vertragszeitpunkt völlig unbekannte bzw. nicht existente Krankheitserreger nicht „automatisch“ mitversichert. COVID-19 sei nicht mitversichert, da dieses jedenfalls zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in dem Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG nicht aufgenommen gewesen sei. Im Frühjahr 2020 sei nur aufgrund von § 15 IfSG eine temporäre Meldepflicht statuiert worden, also über eine Vorschrift des IfSG, die in den BSSG 19 an keiner Stelle auftauche.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt in seiner Berufungserwiderung vom 20.08.2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Zutreffend habe das Landgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalls und damit eine „Deckung für COVID-19“ bejaht. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass Ziff. 3.4 BBSG 19 einen dynamischen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz darstelle, sei nicht zu beanstanden. Dies zum einen vor dem Hintergrund, dass neben der pauschalen Bezugnahme auf die Regelungen der § 6 f. IfSG ein abschließender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern fehle, und zum anderen mit Blick darauf, dass die im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 IfSG vorgenommene Erweiterung der Meldepflicht durch die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG vom IfSG vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme mitumfasst sei, dies mit der Folge, dass eine Gleichbehandlung mit den in § 6 f. IfSG angeführten Krankheiten und Krankheitserregern vorzunehmen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist ihrerseits nicht begründet und daher durch den Senat abzuweisen, soweit sie nicht bereits teilweise durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung infolge der Einstellung seines Betriebs nicht zu.

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