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Einstellung des Betriebs eines angeblichen Swingerclubs wegen der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die behördliche Einstellung des Betriebs eines angeblichen Swingerclubs.

Nach Angaben der Antragstellerin handelt es sich hierbei um einen "Saunaclub mit Schwimmbad und Wellnesseinrichtungen".

Aufgrund einer Betriebskontrolle durch die Polizeiinspektion am 29.12.2021 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 30.12.2021, den Betrieb des Swingerclubs in der Einrichtung ab sofort einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR zur Zahlung angedroht.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, bei der Kontrolle durch die Polizeiinspektion sei festgestellt worden, dass in der Einrichtung ein Swingerclub betrieben werde. Im Eingangsbereich befinde sich ein Schild mit der Aufschrift "zertifiziert bei JoyClub 2020", einer Community für Swingerclubs. Auf der Internetseite sei der Betrieb "..." als Swingerclub gelistet. Die Eintrittspreise deuteten ebenfalls auf einen Swingerclub hin. Für Frauen würden niedrigere Eintrittspreise als für Männer (34,00 EUR Frauen/49,00 EUR Männer) gelten. Im Internet biete man diverse Events des Saunaclubs an. Hierbei sei auffällig, dass bei den Beschreibungen Wortlaute wie "feucht-fröhlich", "oben ohne - unten nix", "FKK-Nacht", "spritzig" u.a. Verwendung fänden. Außerdem befänden sich diverse Flyer für Fetische, Sadomaso u.a. im kompletten Eingangsbereich. An den Wänden seien Fotos von nackten weiblichen Brüsten.

Der Betrieb eines Swingerclubs sei nach § 14 Abs. 3 der 15. BayIfSMV verboten. Die Polizeiinspektion habe festgestellt, dass der Saunaclub "..." nicht wie angemeldet als Schwimmbad und Sauna, sondern als Swingerclub betrieben werde. Die Schließung sei angesichts der ausgehenden Gefahr der weiteren Verbreitung des Coronavirus erforderlich. Die Antragstellerin sei als Verhaltensstörerin die richtige Adressatin der Maßnahme (wird weiter ausgeführt). Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung sei den Umständen des Einzelfalles nach angemessen. Es sei der Betroffenen möglich, umgehend der Verpflichtung nachzukommen, da insbesondere keine weiteren Vorkehrungen getroffen werden müssten. Die Höhe des Zwangsgeldes sei erforderlich, um die Antragstellerin im Hinblick auf die Gefahr für das Rechtsgut Gesundheit zur Beachtung dieses Bescheids anzuhalten.

Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2022 ergänzte der Antragsgegner den Bescheid vom 30.12.2021 nach der Ziff. 1 um folgende Ziff. 1a: "Der Betrieb des Swingerclubs in der Einrichtung "...", ..., ..., darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltende Regelung, wonach Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen geschlossen zu halten sind, nicht mehr besteht". Ziff. 2 des Bescheids vom 30.12.2021 erhielt mit Änderungsbescheid vom 07.01.2022 folgenden Wortlaut: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR zur Zahlung fällig. Wird entgegen Nr. 1a der Betrieb wieder aufgenommen, wird ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR zur Zahlung fällig."


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Theresia DonathMartin BeckerHont Péter Hetényi

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