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Klage des letzten verbleibenden Mieters im Rathaus-Center gegen die Stadt Ludwigshafen abgewiesen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der letzte verbliebene Ladeninhaber im Ludwigshafener Rathaus-Center hat keinen Anspruch darauf, dass alle Haupteingänge zum Gebäude sowie ein bereits geschlossenes Brandschutztor geöffnet bleiben. Einen entsprechenden Eilantrag des Mieters hat das LG Frankenthal zurückgewiesen.

Geklagt hatte der Inhaber eines Schuhreparatur- und Schlüsseldienstes, der sein Ladengeschäft in dem sonst bereits leerstehenden Rathaus-Center weiter betreibt. Dessen Abriss ist geplant und wird derzeit vorbereitet, alle anderen Mietverträge sind schon beendet worden. Zwei von drei Haupteingängen hat die Stadt geschlossen, ebenso ein Brandschutztor, sodass ein Teil des Centers nicht mehr zugänglich ist. Der am nächsten zu dem Laden des Klägers befindliche Haupteingang ist noch geöffnet und an den geschlossenen Haupteingängen befinden sich Schilder, die auf diesen noch offenen Eingang hinweisen. Der Mieter wollte mit seinem Eilantrag erreichen, dass sämtliche Zugänge zum Gebäude wieder geöffnet werden.

Ein entsprechender Anspruch besteht jedoch nicht, so das Landgericht Frankenthal.

Das Ladengeschäft sei über die verbleibende Tür für die Kunden gefahrlos zugänglich. Die anderen Haupteingänge und das Brandschutztor müssten dagegen geschlossen bleiben, um Gefahren abzuwenden. Denn in dem nicht zugänglichen Bereich des Gebäudes fänden bereits Baumaßnahmen statt.

Die Stadt plant den Abriss des Einkaufzentrums, um ein Bauvorhaben betreffend die baufällige Bundesstraße B 44 realisieren zu können. Sie hat bereits mit vorbereitenden Maßnahmen zur Schadstoffsanierung, u. a. mit Kernbohrungen, begonnen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum OVG Zweibrücken eingelegt werden.


LG Frankenthal, 28.01.2022 - Az: 6 O 14/22

Quelle: PM des LG Frankenthal


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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