Die Antragstellerin betreibt ein Hotel und unterhält dort auch fünf Restaurants. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit darin die Möglichkeit zur Öffnung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr auf die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschränkt wird und Beherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Sächsische Corona-Notfall-Verordnung formell rechtswidrig ist, bestehen nicht.
Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Regelungen liegen voraussichtlich vor, weil der Verordnungsgeber die Verordnung auch ohne Rücksicht auf das Ende der epidemischen Lage am 25. November 2021 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG erlassen konnte und es sich bei dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und der Sperrstunde in der Gastronomie um Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG handeln dürfte.
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Regelungen über die Sperrstunde in der Gastronomie und das Beherbergungsverbot verfassungswidrig sind, bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Sie sind insbesondere mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Widerspruchsfreiheit vereinbar und verletzen Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12, 14 GG sowie aus Art. 3 GG nicht, die hier über Art. 19 Abs. 3 GG auf die Antragstellerin auch anwendbar sind.
Im Übrigen wäre der vorliegende Antrag auch dann unbegründet, wenn dessen Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung ginge im Hinblick auf die überragenden Schutzgüter der Corona-Notfall-Verordnung zulasten der Antragstellerin aus.