Durch die von der Klägerin am 19.06.2013 ausgesprochene Kündigung ist das Mietverhältnis beendet worden und der Beklagte zu 1) ist zur Räumung des Gewerberaumes und Herausgabe gem. § 985 und § 546 Abs.1 BGB an die Klägerin verpflichtet.
1. Eine ordentliche Kündigung des vorliegenden Mietverhältnisses seitens der Vermieterin war nicht durch den zugrundeliegenden Nutzungsvertrag ausgeschlossen.
a) Grundsätzlich gilt es, zwischen dem mietrechtlichen Nutzungsvertrag und dem genossenschaftlichem Mitgliedschaftsverhältnis, das auf der genossenschaftlichen Satzung fußt, zu unterscheiden und zu trennen.
Ob die Satzung der Voreigentümerin, der Gewerbe- und Verwaltungsgenossenschaft … eG, überhaupt Bestandteil des hiesigen Nutzungsvertrages geworden ist, und folglich gem. § 566 BGB auf die Klägerin als Erwerberin des Erbbaurechts übergegangen ist, kann dahinstehen.
Denn weder die Satzung noch der Nutzungsvertrag selbst schließen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter aus. Vielmehr ist in 3.3 des § 3 Nutzungsvertrag lediglich die außerordentliche Kündigung geregelt, die aufgrund des in der Klammer stehenden beispielhaften Kündigungsgrundes „Zahlungsrückstand“, der nur von dem Mieter verursacht werden kann, darauf schließen lässt, dass hiervon auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter erfasst ist.
1. Eine ordentliche Kündigung des vorliegenden Mietverhältnisses seitens der Vermieterin war nicht durch den zugrundeliegenden Nutzungsvertrag ausgeschlossen.
a) Grundsätzlich gilt es, zwischen dem mietrechtlichen Nutzungsvertrag und dem genossenschaftlichem Mitgliedschaftsverhältnis, das auf der genossenschaftlichen Satzung fußt, zu unterscheiden und zu trennen.
Ob die Satzung der Voreigentümerin, der Gewerbe- und Verwaltungsgenossenschaft … eG, überhaupt Bestandteil des hiesigen Nutzungsvertrages geworden ist, und folglich gem. § 566 BGB auf die Klägerin als Erwerberin des Erbbaurechts übergegangen ist, kann dahinstehen.
Denn weder die Satzung noch der Nutzungsvertrag selbst schließen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter aus. Vielmehr ist in 3.3 des § 3 Nutzungsvertrag lediglich die außerordentliche Kündigung geregelt, die aufgrund des in der Klammer stehenden beispielhaften Kündigungsgrundes „Zahlungsrückstand“, der nur von dem Mieter verursacht werden kann, darauf schließen lässt, dass hiervon auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter erfasst ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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