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Kapazitätsbeschränkungen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, insbes. bei einem „2-G-Betrieb“

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 32 Minuten

1. Hinsichtlich des Hauptantrags ist der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 NJG zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt.

Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegte Beschränkung, dass die Zahl der Gäste u.a. von Diskotheken die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten darf, stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nrn. 6 und 13 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden ist.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erweist sie sich noch als hinreichend bestimmt (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Begriff der jeweiligen „zulässigen Personenkapazität der Einrichtung“, welcher die Basis der durch Anwendung einer 50%-Quote jeweils im Einzelfall zu bestimmenden und auch bestimmbaren infektionsschutzrechtlichen Höchstgrenze bildet, knüpft ersichtlich an öffentlich-rechtliche Kapazitätsvorgaben für die Höchstzahl gleichzeitig sich in der Einrichtung aufhaltender Personen aufgrund des öffentlichen Baurechts oder Gewerberechts an, die in aller Regel bestehen und den Betreibern bekannt sein werden. Exemplarisch geht etwa auch die Antragstellerin für ihre Einrichtung „RP5 Stage“ in A-Stadt von einer eindeutigen zulässigen Personenkapazität - nämlich von 600 gleichzeitig anwesenden Personen - aus. In dem wohl nur selten anzutreffenden Fall, dass öffentlich-rechtliche Kapazitätsvorgaben nicht bestehen sollten, fände § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung mangels Basis keine Anwendung.

b) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genügt derzeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Art. 20 Abs. 3 GG) - auch für den Fall einer Beschränkung des Zutritts zur Diskothek auf vollständig geimpfte oder genesene Personen (sog. „2-G-Regelung“ im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) - und verletzt weder auf der Angebotsseite die von der Beschränkung betroffenen Betreiber von Diskotheken in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch auf der Nachfrageseite die weiteren zutrittswilligen, bei erschöpfter hälftiger Kapazität aber abzuweisenden Besucher mit „2-G-Status“ in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 7. September 2021 - Az: 13 MN 378/21 - und vom 16. September 2021 - Az: 13 MN 390/21 - verwiesen, welche die coronabedingten Betriebsbeschränkungen für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in § 12Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung betrafen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im vorliegenden Fall fest.

aa) Zu Recht hebt die Antragstellerin hervor, dass mit Bezug auf einen nach § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung durchgeführten 2-G-Betrieb in Diskotheken als legitimes öffentliches Einzelziel im Rahmen des Gesamtziels „Pandemiebekämpfung“ seit der Ersetzung des § 12 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung a.F. durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufgrund von Art. 1 Nr. 12 der Änderungsverordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) mit Wirkung vom 22. September 2021, aufgrund derer Besucher einer 2-G-Veranstaltung einen Abstand zueinander nicht wahren müssen, nicht mehr auch die Einhaltung notwendiger Abstände zwischen den Gästen einschließlich deren Kontrolle, sondern nur noch die bloße Reduktion der Zahl potentiell infektionsrelevanter Kontakte in Betracht kommt.

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