Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistung für die Schließung seines Betriebs. Zum versicherten Risiko gehört unter anderem die Betriebsschließung.
Am 16.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung, welche regelte:
„3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. […]“
Die Untersagung wurde mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 auch auf Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen) ausgedehnt. Mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 wurde geregelt:
„Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.“
Eine Öffnung der Außengastronomie wurde sodann erst wieder zum 18.05.2020 erlaubt.
Der Kläger meint, es habe eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vorgelegen.
Der Kläger meint, er als durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe annehmen, dass die Schließung im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter den Versicherungsschutz fällt. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Werbung der Beklagten mit ihrem Produkt.
Die Bezugnahme auf das IfSG spreche hinsichtlich der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger für eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung. Andernfalls hätte die Beklagte dies durch einen entsprechenden Zusatz, dass vom Versicherungsschutz nur die genannten Krankheiten erfasst sind, klarstellen können und müssen.
Jedenfalls müsse ihm aber unter Berücksichtigung des § 1 a VVG umfassender Versicherungsschutz nach dem IfSG zukommen.
Die Beklagte meint, es habe höchstens eine Schließung des Ladenlokals, nicht aber des Betriebs an sich stattgefunden, da durchgehend ein Lieferservice angeboten werden konnte. Daher sei der Betrieb des Klägers, anders als es in den Versicherungsbedingungen vorausgesetzt wird, auch nicht von einer Behörde geschlossen worden.
Die Beklagte meint, der Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern sei abschließend (Bl. 32). Diese Risikobegrenzung werde durch den Verweis auf § 2 deutlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe davon ausgehen müssen, dass nur namentlich aufgezählte, nicht jedoch gänzlich unbekannte Krankheiten versichert seien.
Vorliegend stehe dem Versicherungsfall zudem entgegen, dass das Coronavirus nicht vom Versicherungsort stamme. Für die Annahme des Versicherungsfalls sei aber gerade erforderlich, dass von dem konkreten Betrieb des Klägers Gefahren ausgehen, da die versicherte Gefahr an den Versicherungsort gebunden sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus ist von den AVB der Beklagten nicht erfasst.
Die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht durch die Beklagte für die Betriebsschließungen des Restaurants und der Sportgaststätte im März und April 2020 liegen nicht vor. Das Coronavirus ist keine meldepflichtige Krankheit im Sinne der AVB und eine entsprechende Betriebsschließung somit nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Daher kommt es auf die übrigen Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht hier, obgleich diese nach Ansicht des Gerichts vorliegen dürften, nicht an.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.