Auch bei einem Online-Vertrag kann das Unternehmen dem Kunden nicht verwehren, eine Kündigung oder einen Widerruf postalisch zu versenden. Es ist auch unzulässig, hierfür ein Entgelt zu verlangen.
Im vorliegende Fall ging es um Gaslieferverträge des Energieversorgers Lichtblick SE.
Die Vertragsbedingungen enthielten die nachfolgende Klausel:
„Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen.“
Danach wäre es dem Verbraucher jedoch nicht möglich, eine Vertragskündigung aus Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen zu schicken und auch eine andere als eine elektronische Kommunikation wird damit dem Verbraucher verwehrt.
Dies ist unzulässig, denn gesetzlich vorgesehen ist, dass Kunden auch mit einem einfachen Brief oder einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben können.
Nach der Klausel ist jedoch vollkommen unklar, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben kann.
Auch die Klausel, nach der das Unternehmen Kunden Kosten für Briefe „verursachergerecht“ in Rechnung stellen kann, wenn sie sich noch nicht auf dem Kundenportal registriert haben oder dem Unternehmen eine elektronische Kommunikation aus „vom Kunden zu vertretenden Gründen“ nicht möglich ist wurde einkassiert. Bereits die Kosten waren in keiner Weise präzise dargestellt, es war unklar ob neben den reinen Portokosten weitere Kosten in Rechnung gestellt werden sollten, so dass die Kosten ggf. unangemessen hoch ausfallen können.