Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen einer durch die Corona-Pandemie veranlassten Betriebsschließung geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann aus der bei der Beklagten unterhaltenen Versicherung Entschädigungszahlung nicht verlangen. Es liegt - in Gestalt der Corona-Pandemie und der in ihrer Folge ergangenen Allgemeinverfügungen und Verordnungen - kein Versicherungsfall vor. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, 10.05.2021 - Az:
16 U 25/21) und des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 15.02.2021 - Az:
7 U 351/20) an.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
Nach einer solchen Auslegung sind in der Betriebsschließungsversicherung Ansprüche aufgrund einer Schließung infolge des Corona-Virus in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht versichert.
1. Wenn es in § 2 Nr. 1 a) ZBSV 08 heißt, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, so ist damit vorausgesetzt, dass eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr erfolgt.
a) Der Bezug auf den konkreten Einzelfall ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon daraus, dass ein Handeln der zuständigen Behörde vorausgesetzt ist.
Dass es um eine von dieser Behörde konkret festgestellte Gefahr gehen muss, die von dem einzelnen Betrieb (hier: des Klägers) selbst ausgeht, erschließt sich aus dem Umstand, dass schon in Nr. 1 a) die Verhängung von Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige gleichgestellt wird mit der Schließung zur Verhinderung und Verbreitung von Erregern; diese Gleichstellung ergibt nur dann einen Sinn, wenn eine Gefahr von diesen Betriebsangehörigen ausgeht.
b) Dass von dem Betrieb selbst die Gefahr ausgehen muss, ergibt sich mit Blick aus den weiteren Versicherungsfällen gem. Nr. 1 lit. b) bis c):
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