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„Click & Meet“ für Bootsverleih?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antragsteller betreibt im Raum L. an drei Stellen Bootsverleihstationen. Die Kunden würden ihre Boote in der Regel telefonisch oder per E-Mail bestellen. Diese würden dann im Freien zu Abholung bereitgestellt und von den Kunden selbständig zu Wasser gelassen und wieder an Land gebracht. Er hat beim Verwaltungsgericht Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt festzustellen, dass er die Regelung zum „Click & Meet“ des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 29. März 2021 (künftig: a. F.) für seinen Bootsverleih in Anspruch nehmen dürfe.

Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es zusammengefasst an, dass bereits nicht ersichtlich sei, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller zu verwirklichen suche. Unter Zugrundelegung seines Antrags scheine er schon selbst nicht davon auszugehen, dass er die Regelung des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. für seinen Bootsverleih in Anspruch nehmen dürfe, denn er führe aus, dass die in § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. geregelte Erlaubnis, Abholtermine für bestellte Waren anzubieten, nur deshalb nicht auf ihn passe, weil er kein Ladengeschäft betreibe. Auch wenn man dies anders verstehen wolle, bestünde der Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht, da ein Bootsverleih eindeutig nicht vom Wortlaut der Regelung umfasst sei. Denn ein Bootsverleih könne naturgemäß weder als Onlineangebot betrieben werden noch würden Waren versendet oder geliefert. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Es fehle offensichtlich an einer planwidrigen Regelungslücke.

Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren dahingehend geändert, dass festgestellt werden soll, dass er nicht der Verbotsbestimmung des § 4 SächsCoronaSchVO a. F. unterfalle. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, dass er selbst keine Anlage oder Einrichtung des Sportbetriebs unterhalte, sondern lediglich Sportgeräte verleihe, mit denen Fahrten auf öffentlichen Gewässern unternommen werden könnten. Bei seinem Sportgeräteverleih handle es sich weder um eine (öffentliche) „Institution“ noch um eine „Einrichtung“, die der Freizeitgestaltung diene. Dass es sich um keine Freizeiteinrichtung handle, folge daraus, dass die Boote nicht auf einem Areal des Antragstellers, sondern auf öffentlichen Gewässern genutzt würden. Freizeiteinrichtungen seien nur solche, in denen eine Freizeitaktivität autonom und vollständig durchgeführt werden könne. Es liege auch keine gewerbliche Freizeitaktivität vor, da für die Aktivität des Wassersports als solche anders als bei geführten Bootstouren kein Entgelt verlangt werde. Im Übrigen liege die Inzidenz in L. wieder unter dem Wert von 100.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123) VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung „die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen“, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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