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Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Betriebsverbot

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt, „dass die Schließungsregelung in der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-mungsVO dem Betrieb des Fitnessstudios der Klägerin unter Einhaltung von Hygiene-Auflagen nicht entgegensteht“, hat keinen Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob der auf vorläufige Feststellung gerichtete Antrag zulässig ist oder im Wege der Auslegung nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so verstanden werden muss, dass die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Öffnung und den unter Einhaltung von Hygieneauflagen beabsichtigten Betrieb des von ihr betriebenen Fitnessstudios sanktionslos zu dulden.

Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, der im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

Bei summarischer Prüfung erweist sich das befristete Verbot der Öffnung von Fitnessstudios nach § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO angesichts der gegenwärtigen Pandemielage noch als verhältnismäßig.

Denn § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen aller Voraussicht nach erfüllt sind.

Das Verbot greift voraussichtlich nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, ein und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Im Übrigen wäre selbst bei offenen Erfolgsaussichten davon auszugehen, dass eine dann vorzunehmende Folgenabwägung zu einer Ablehnung des Eilantrages führen müsste.


VG Hamburg, 03.03.2021 - Az: 20 E 718/21

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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