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Klage wegen Naturheilpraxis in der Wohnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Parteien stritten darum, ob ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Naturheilpraxis in seiner Wohnung betreiben darf.

Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die von der Hausverwaltung verwaltet wird.

Die Kläger sind Miteigentümer einer Wohnung im Anwesen. Die Beklagte ist Eigentümerin einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus verschiedenen Gebäuden. In einem weiteren Gebäude, das von dem anderen Gebäude abgetrennt ist, befinden sich Gewerbeeinheiten.

Mit Schreiben vom 23.11.2012 an die Miteigentümer teilte die Beklagte mit, dass sie ihre Wohnung beziehen werde und dass ihre Wohnung zugleich auch ihre Naturheilpraxis sein werde, die sie bisher an anderer Stelle geführt habe. Die Beklagte führt darin aus, dass es in ihrer Praxis ruhig sei und auch nicht zahlreiche Patienten am Tag kämen, so dass absolut keine Lärmbelästigung entstehen werde.

Auf der Eigentümerversammlung vom 27.02.2013 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 4 die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte hinsichtlich der Nutzung der Wohnung als Naturheilpraxis. Auf der Eigentümerversammlung vom 24.09.2013 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2 die gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche.

§ 4 der Gemeinschaftsordnung lautet u.a.:

„In den Wohnungen dürfen gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeiten nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters ausgeübt werden, wenn und soweit mit diesen Tätigkeiten Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum oder auf fremdes Sondereigentum verbunden sind, die über das übliche Maß hinausgehen. ...“

Die Kläger sind der Auffassung, die Nutzung der Wohnung durch die Beklagte als Naturheilpraxis widerspreche der Gemeinschaftsordnung. Es liege eine Belästigung und Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer vor. Das Gemeinschaftseigentum werde überdurchschnittlich stark genutzt und abgenutzt. In der WEG werde deutlich zwischen dem Gebäude, in dem gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, und dem Gebäude, in dem nur Wohnnutzung zulässig sei, unterschieden.

Zuletzt beantragen die Kläger:

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu (6) Monaten es zu unterlassen, ihre Eigentumswohnung ganz oder teilweise gewerblich zu vermieten bzw. ganz oder teilweise selbst gewerblich zu nutzen, insbesondere als Naturheilpraxis oder für Tätigkeiten von Heilpraktikern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Schadensersatz Kosten für vorgerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Angelegenheit (Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung gegen die Beklagten gem. Klageantrag 1.) zu erstatten.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, der Klägerin fehle im Hinblick auf das Parallelverfahren durch die WEG die Ausübungsbefugnis. Die Tätigkeit der Beklagten stelle kein Gewerbe dar und verstoße auch nicht gegen die Gemeinschaftsordnung. Es sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung zulässig sei, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe, als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung. So liege es hier. Der Beklagten sei die Tätigkeit auch nicht durch Beschluss der Eigentümer untersagt worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unzulässig.

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