Die Antragstellerin begehrt als Betreiberin einer Schwimmschule die Feststellung, dass ihr die Veranstaltung von Schwimmkursen in der von ihr beschriebenen Form entsprechend der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben erlaubt sei.
Die Antragstellerin wurde im Anschluss an die pandemiebedingte Schließung von Badeanstalten in zahlreichen Anfragen und Beschwerden bei der Antragsgegnerin und sonstigen öffentlichen Stellen vorstellig. Dabei versuchte die Antragstellerin unter unterschiedlicher rechtlicher Einordnung der von ihr angebotenen Kurse im Rahmen der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und unter unterschiedlicher Konzeption des Kursangebotes eine größtmögliche berufliche Betätigungsmöglichkeit zu erreichen.
Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dass die angebotenen Schwimmkurse nicht als Bildungsangebot oder als Sport anzusehen seien, sondern als nicht körpernah ausgeführte Dienstleistung. Zweck der Kurse sei nicht die körperliche Ertüchtigung, sondern das Erlernen der lebenswichtigen Fähigkeit des Schwimmens. Das private Therapiebecken sei zudem keine öffentliche Badeanstalt. Geplant seien lediglich Einzelkurse oder Kurse mit Geschwistern bzw. mit Betreuungskindern.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Schwimmkursangebot inzidenzunabhängig zulässig ist,
hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin angebotenen Schwimmkurse entsprechend der inzidenzabhängigen Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Satz 4 der BayIfSMV zulässig sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Vorliegend ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. April 2021 galt die 12. BayIfSMV vom 5.3.2021 (BayMBl. 2021, Nr. 171). Nach deren § 11 Abs. 5 Satz 1 war die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Solarien sind untersagt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV war der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten nur unter freiem Himmel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig.
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