Der Erwerb eines Veranstaltungs-Tickets bei einer Ticket-Vorverkaufsinternetplattform ist als Rechtskauf zu qualifizieren, bei dem die Firma der Ticket-Vorverkaufsinternetplattform in der Regel den Vertrag mit dem Kunden lediglich als mittelbare Stellvertreterin des Veranstalters abschließt und somit nur als Kommissionärin des Veranstalters auftritt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ticketkosten aus einem Rückgewährschuldverhältnis hier zu.
Die hiesige Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nämlich bereits nicht passiv legitimiert.
Der Vertragsabschluss hinsichtlich der Veranstaltungs-Tickets findet in der Regel nicht unmittelbar zwischen Kunden und Veranstalter, sondern über sog. Vorverkaufsstellen oder Vorverkaufsinternetplattform statt, die entweder als Makler oder als Handelsvertreter für den Veranstalter tätig sind. In diesen Fällen tritt die Vorverkaufsinternetplattform im Verhältnis zum Kunden als Vertreterin des Veranstalters auf, so dass dieser Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Veranstalter geschlossen wird.
Ebenso möglich ist es aber auch, dass die Vorverkaufsstelle bzw. Vorverkaufsinternetplattform den Vertrag mit dem Kunden lediglich als mittelbare Stellvertreterin des Veranstalters abschließt und als deren Kommissionärin auftritt. Das Ausführungsgeschäft zwischen der Vorverkaufsstelle bzw. Vorverkaufsplattform und dem Kunden ist dann ein reiner Rechtskauf des Tickets.
Welche dieser Alternativen vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die Vorverkaufsinternetplattform gegenüber dem Kunden im eigenen Namen (Kommissionsgeschäft) oder im Namen des Veranstalters (Maklergeschäft) auftritt, was regelmäßig den AGB´s zu entnehmen ist.
Der vorliegende Ticketerwerb ist insofern aber als Rechtskauf zu qualifizieren, bei dem die Beklagte nur als Kommissionärin gegenüber dem Kunden auftritt.
Auf diesen Rechtskauf finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechende Anwendung.
Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft nämlich um einen Kaufvertrag oder einen Maklervertrag oder ein bloßes Vermittler- bzw. Kommissionsgeschäft wegen eines Vertrags über eine Freizeitveranstaltung handelt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, wie die Klägerin das (Internet)Angebot der Beklagten bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben verstehen durfte.
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