Die Antragstellerin betreibt eine Hotel-Gaststätten-und SPA Unternehmung. In einem abgetrennten und vom Hotel- und Gaststättenbereich separierten Teilbereich unterhält sie eine SPA-Anlage.
Anders als von der Antragstellerin angenommen unterfällt die von ihr vorgenommene Vermietung ihres SPA-Bereichs an Privatpersonen sowie die Nutzungsgewährung gegenüber Hotelgästen auch dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und der Betrieb unter anderem von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen untersagt.
Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass der Begriff des „Öffnens“ nicht das bloße Öffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit Öffentlich-zur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an Personen, folgt dem der Senat nicht.
Ein solches Verständnis legt auch nicht das Verhältnis von § 4 SächsCoronaSchVO zu § 5 SächsCoronaSchVO nahe. Denn dass § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO den nicht entsprechend § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO geschlossenen Betrieben eine Öffnung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis 4e SächsCoronaSchVO gestattet, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO mit dem Begriff der „Öffnung“ nur eine solche im Sinne eines unbegrenzten zur-Verfügung-Stellens eines Angebots gemeint ist.
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