Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 26. März 2021 bleibt ohne Erfolg.
Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht u.a. den (nun mit der Beschwerde allein weiterverfolgten) Hauptantrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, im Falle der Öffnung ihrer (der Antragstellerin) Möbeleinzelhandelsverkaufsstellen unter den Anschriften C., A-Straße, A-Stadt, und D., E., A-Stadt, gegen diese ordnungsbehördlich einzuschreiten,
abgelehnt. Die hiergegen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten im Ergebnis eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht.
Einen vom Verwaltungsgericht zur Begründung dieser Auffassung allein angeführten Vorrang eines auf vorläufige Außervollzugsetzung der ihr entgegenstehenden Norm hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. September 2020 - Az: 13 ME 333/20 - verneint. Er hat dort ausgeführt:
Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht u.a. den (nun mit der Beschwerde allein weiterverfolgten) Hauptantrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, im Falle der Öffnung ihrer (der Antragstellerin) Möbeleinzelhandelsverkaufsstellen unter den Anschriften C., A-Straße, A-Stadt, und D., E., A-Stadt, gegen diese ordnungsbehördlich einzuschreiten,
abgelehnt. Die hiergegen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten im Ergebnis eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zwar folgt der Senat mit der Beschwerde ausdrücklich nicht der auf Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Verwaltungsgerichts, die gegenüber der Antragsgegnerin (inter partes) begehrte vorläufige Feststellung durch einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei bereits unzulässig.Einen vom Verwaltungsgericht zur Begründung dieser Auffassung allein angeführten Vorrang eines auf vorläufige Außervollzugsetzung der ihr entgegenstehenden Norm hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. September 2020 - Az: 13 ME 333/20 - verneint. Er hat dort ausgeführt:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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