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Eilantrag gegen Betriebsbeschränkungen nach der Corona-Bekämpfungsverordnung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 57 Minuten

Die Anträge der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. April 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Segeberg aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen vom 30. März 2021 anzuordnen,

hilfsweise,

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung von den Betriebsbeschränkungen nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in Abweichung von § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erteilen, wonach ihr die Öffnung des xxx-Modegeschäfts in der xxx unter den Auflagen des § 8 der Corona-Bekämpfungsverordnung gestattet wird, das heißt, (i) die in dem Modegeschäft anwesenden Kunden/Kundinnen auf maximal ein Kunde/eine Kundin je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde/eine Kundin je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche begrenzt werden und (ii) ihr Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird,

höchst hilfsweise,

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung von den Betriebsbeschränkungen nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in Abweichung von § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erteilen, wonach ihr die Öffnung des xxx-Modegeschäfts in der xxx in xxx unter den Auflagen des § 8 der Corona-Bekämpfungsverordnung gestattet wird, das heißt, (i) die in dem Modegeschäft anwesenden Kunden/Kundinnen auf maximal ein Kunde/eine Kundin je 50 qm Verkaufsfläche begrenzt werden und (ii) ihr Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird,

sind zulässig, bleiben jedoch ohne Erfolg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Hauptantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2021, die ergänzend zu § 8 Abs. 1 der ab dem 26. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (Corona-BekämpfVO) für den Bereich des Antragsgegners erlassen wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 sind Verkaufsstellen des Einzelhandels abweichend von § 8 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Nach Ziffer 3 ist bei Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach Ziffer 2 zu schließen sind, die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.

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