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Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson und der Nachweis über den vollständigen Impfstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Antrag zu 1. des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm einen Nachweis über seinen vollständigen Impfstatus nach § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum von 16. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 auszustellen, ist bereits unzulässig; hat im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Zur Begründung seines Antrages bezieht sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass sein „Verlust“ des 2G-Status auf einer verfassungswidrigen Änderung des § 2 SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 durch Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) beruhe, weil § 2 SchAusnahmV nach dessen Änderung auf Webseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) verweise und diese Konstruktion verfassungswidrig sei.

Die Ausstellung einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung sehen die in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen in Art. 5 VO EU 2021/953, § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV nicht vor.

Die SchAusnahmV enthält selbst keine Regelungen zur Zuständigkeit für die Ausstellung eines Impfnachweises. Vielmehr ist die Regelung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV so zu verstehen, dass die bestehenden Impfdokumentationen nach § 22 Abs. 1 IfSG aus sich selbst heraus die erforderlichen Informationen über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes beinhalten.

Nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

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