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Gastwirt kann wieder Alkohol ausschenken

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das VG Würzburg hat in einem Sofortverfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, mit der die Alkoholabgabe im Mainuferbereich untersagt wurde, angeordnet und damit dem Antragsteller, einem Gastwirt, Recht gegeben.

Die Kammer machte in ihrer Entscheidung deutlich, dass die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg vom 15. März 2021 rechtswidrig sei, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht gerecht werde.

Zwar könne gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen angeordnet werden, der räumliche Geltungsbereich müsse dabei aber klar und unmissverständlich geregelt sein.

Hieran fehle es bei der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung, insbesondere sei der räumliche Geltungsbereich offenbar nicht identisch mit einer weiteren Allgemeinverfügung der Stadt, durch die der Alkoholkonsum zusätzlich an bestimmten weiteren Örtlichkeiten in der Stadt untersagt werde und die nicht streitgegenständlich sei. Der betreffende Lageplan sei nicht eindeutig.

Die Entscheidung entfaltet rechtliche Wirkung nur gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum VGH Bayern zulässig.


VG Würzburg, 12.04.2021 - Az: W 8 S 21.455

Quelle: PM des VG Würzburg

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