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Laser-Tattooentfernung durch Heilpraktiker?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Entfernung von Tattoos in Form einer Laserbehandlung darf seit dem 31.12.2020 nicht mehr von Heilpraktikern, sondern nur noch von Ärzten, vorgenommen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) darf die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.

Über Mitarbeiter dieser Qualifikation verfügte die Antragstellerin nicht. Sie hat keinen Anspruch darauf, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durch die von ihr bislang hierzu eingesetzten Heilpraktiker durchführen zu lassen. Einen solchen Anspruch kann sie insbesondere nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG herleiten. Der „Ärztevorbehalt“ nach § 5 Abs. 2 NiSV ist wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin ist aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Ärztevorbehalt dient angesichts des Gefährdungspotenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots durch nicht entsprechend kundige Anwender ist demgegenüber eindeutig weniger gewichtig.

Zwar kann die Antragstellerin ihre beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal einstellt. Dass approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehaltsvorstellungen an die Antragstellerin herantragen würden als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten Heilpraktiker, liegt auf der Hand. Diese wirtschaftliche Belastung ist aber durch die Kunden refinanzierbar, da die betreffenden Behandlungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürften.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zeitlich weite Übergangsregelungen geschaffen hat. Die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift ist erst gut zwei Jahre später, am 31. Dezember 2020, in Kraft getreten. Der Antragstellerin und der gesamten Branche ist damit hinreichend Zeit geblieben, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.


VG Düsseldorf, 11.03.2021 - Az: 7 L 2665/20

ECLI:DE:VGD:2021:0311.7L2665.20.00

Quelle: PM des VG Düsseldorf


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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