Eine Teilwertabschreibung des Firmenwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb faktisch auf ein anderes Unternehmen übertragen und von diesem fortgeführt wird.
Hiervon ist auszugehen, wenn die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das andere Unternehmen übergehen, die bisherigen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden fortgeführt werden, der Firma lediglich ein Buchstabe hinzugefügt wird und die Kontaktdaten in Gänze gleich bleiben.
Der unentgeltliche Übergang des Firmenwerts von der übertragenen Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Hiervon ist auszugehen, wenn die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das andere Unternehmen übergehen, die bisherigen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden fortgeführt werden, der Firma lediglich ein Buchstabe hinzugefügt wird und die Kontaktdaten in Gänze gleich bleiben.
Der unentgeltliche Übergang des Firmenwerts von der übertragenen Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
FG Niedersachsen, 24.11.2020 - Az: 6 K 334/17
ECLI:DE:FGNI:2020:1124.6K334.17.00
Nachfolgend: BFH - I B 2/21 (Nichtzulassungsbeschwerde)
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