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Corono-Schutzverordnung steht dem Betrieb von EMS-Studios entgegen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die Feststellung begehrt, dass § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 194) - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - dem Betrieb ihrer sechs EMS-Studios unter Beachtung bestimmter (und in den Hilfsanträgen näher ausdifferenzierter) organisatorischer und hygienischer Maßgaben nicht entgegensteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht EMS-Studios richtigerweise unter § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO subsumiert. Der Senat geht insoweit allerdings davon aus, dass es sich bei EMS-Studios um Fitnessstudios und nicht nur um Einrichtungen handelt, die den in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO genannten Einrichtungen ähnlich sind. Bereits in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2020 - Az: 13 B 1731/20.NE - hat der Senat dies angenommen. Er teilt insoweit die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 15. Dezember 2020 - Az: 3 B 409/20. Dort heißt es:

„Der Senat hat insoweit mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az: 3 B 381/20) in Bezug auf EMS-Studios bereits Folgendes ausgeführt:

„Dabei gelten die vorgenannten Erwägungen auch für den Betrieb des EMS-Sportstudios, das nach Auffassung des Senats von dem Begriff des Fitnessstudios erfasst wird. Denn auch EMS-Sportstudios unterbreiten ihren Kunden Angebote zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es werden in diesen ebenso wie in einem allgemeinen Fitnessstudio Geräte bereitgestellt und es wird die Möglichkeit eingeräumt, unter persönlicher Anleitung zu trainieren. Zwar mag die individuelle Betreuung in einem EMS-Sportstudio ausgeprägter sein, jedoch geht es auch in einem solchen zuvörderst darum, in der Freizeit die körperliche Fitness - ohne ärztliche Verordnung - zu trainieren.“

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