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Beschwerden einer Betreiberin von Fitnessstudios erfolglos: keine private Vermietung erlaubt
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat zwei Beschwerden einer Betreiberin von Fitnessstudios zurückgewiesen.
Aufgrund der in § 2 Abs. 23 Corona-LVO M-V getroffenen Regelung, wonach Fitnessstudios für den Publikumsverkehr geschlossen sind, hatte sich eine Betreiberin entschlossen, ihre Fitnessstudios zu vermieten. Daraufhin ordneten die Ordnungsbehörden die Schließung der Fitnessstudios an, woraufhin die Betreiberin um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Argumentation der Betreiberin, die Räume ihrer Fitnessstudios seien eine private Sportanlage, in der Individualsport im Sinne des § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V betrieben werde, führe nicht zu einem für sie günstigerem Ergebnis. Die Antragstellerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass für den in § 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Sportbetrieb die Pflicht bestehe, die in Anlage 21 der Corona-LVO M-V aufgeführten umfangreichen Auflagen (u.a. die Erstellung eines veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzepts) einzuhalten. Dass die Betreiberin diese dort genannten Auflagen einhalte, habe sie nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2021 - Az: 2 M 104/21, 2 M 108/21
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