Im vorliegenden Fall wurde ein Fitnessstudio dazu verurteilt, die während des Corona-Lockdowns eingezogenen Beiträge zu erstatten. Der Vertrag verlängert sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht automatisch um die Zeit des Lockdowns.
Der Rückerstattungsanspruch kann auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es erschien dem Gericht nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, insbesondere auch weil für von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.
Hinweis AnwaltOnline:Anders entschieden u.a. AG Zeitz, 01.12.2020 - Az: 4 C 112/20, AG Torgau, 20.08.2020 - Az: 2 C 382/19.
Der Rückerstattungsanspruch kann auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es erschien dem Gericht nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, insbesondere auch weil für von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.
Hinweis AnwaltOnline:Anders entschieden u.a. AG Zeitz, 01.12.2020 - Az: 4 C 112/20, AG Torgau, 20.08.2020 - Az: 2 C 382/19.
AG Papenburg, 18.12.2020 - Az: 3 C 337/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


