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Öffnung eines Wellness-Betriebs in Coronazeiten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 11 5. BayIfSMV sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen dem Betrieb der Antragstellerin für die Vermietung von Räumen zu Wellness-Zwecken nicht entgegenstehen, sofern die Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 9 Abs. 2 Nrn. 1 sowie 3 bis 5 und 7 bis 9 5. BayIfSMV), zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz sowie folgende Maßgaben eingehalten werden:

1. Die gleichzeitige Nutzung eines Wellnessbereichs ist auf zwei Personen beschränkt.

2. Zwischen den Nutzungen wird eine Reinigungs- und Lüftungspause von 30 Minuten sichergestellt.

3. Die Wellnessräume sind in einer vom Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit COVID-19 für ausreichend erachteten Form nach jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

4. Das Personal und die Kunden haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Kunden nur bis zum Betreten der Wellnessräume und nach Verlassen derselben.

5. Die Kontaktdaten der Kunden (Name, Telefonnummer und Uhrzeit) sind für die Dauer eines Monats für Dritte uneinsehbar zu speichern.

6. Die Kunden sind ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 2 5. BayIfSMV auch in den Wellnessräumen hinzuweisen.
7. Die Schließfächer im Loungebereich werden gesperrt.

8. Vor Wiederaufnahme des Betriebs ist ein Schutz- und Hygienekonzept, das auch den Vorgaben dieses Beschlusses Rechnung trägt, auszuarbeiten und auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt Räume im Rahmen eines „Private-Spa-Konzepts“. Die Kunden können separate Einzelräumlichkeiten anmieten, in denen sich verschiedene Wellness-Einrichtungen befinden, etwa finnische Saunen, Massagewhirlpools, Schwebeliegen, Wassermassageliegen und Crushed-Ice-Becken. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Schließung ihres Betriebs im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 304), die am 30. Mai 2020 in Kraft getreten ist, untersagt unter Nennung von Regelbeispielen - darunter Saunas - den Betrieb von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen (§ 11).

Am 5. Mai 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Anfrage mit, dass der Betrieb nicht zugelassen werden könne, weil insbesondere Wellnessbetriebe und Fitnessstudios ohne Ausnahmemöglichkeit untersagt seien.


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