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Betriebsschließung von Gaststätten: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Antragstellerin die Reduzierung des Streitwerts in Höhe von 13.950 € auf bis zu 5.000 € begehrt, ist teilweise begründet.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt bei seiner Streitwertfestsetzung vorausgesetzt, dass die angegebenen monatlichen Betriebskosten in Höhe von 15.500 € von den monatlichen Einnahmen wenigstens gedeckt sind und ausgehend von einer täglichen sechsstündigen Öffnungszeit von 19.00 Uhr bis 01.00 Uhr unter Heranziehung der damals streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin unter Ansatz von 60 % des üblichen Umsatzes und ihrer hälftigen Reduzierung aufgrund der angegriffenen Sperrstundenregelung Einnahmen in Höhe von monatlich 4.650 € verblieben. Gegen diese Vorgaben hat sich die Antragstellerin nicht gewandt.

Anders als in dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020 (Az: 3 E 109/20) in dem Parallelverfahren der Antragstellerin geht es vorliegend allerdings nicht um die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden, sondern um die Wirksamkeit der in § 7 Abs. 2 Nr. 5 sowie Abs. 3 Nr. 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Fassung vom 21. Oktober 2020 geregelten Sperrstunden.

In der Sache hat die Antragstellerin deren Außerkraftsetzung jedenfalls ihr gegenüber begehrt. Ob ihr das Rechtsschutzbedürfnis für den so verstandenen Antrag gemäß § 123 VwGO deshalb fehlte, weil ihr die Möglichkeit eröffnet war, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die betreffenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erreichen, kann vorliegend offen bleiben.

Der Senat hat in Fällen dieser Art, soweit es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, ohne weitere Ausdifferenzierung des jeweils eingetretenen Vermögensschadens durch die angegriffene Regelung einen Streitwert von 10.000 € für angemessen erachtet, dessen Reduzierung für das Eilverfahren nicht veranlasst ist, weil die jeweiligen Anträge inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten (vgl. nur: OVG Sachsen, 09.12.2020 - Az: 3 B 381/20). Daher ist es gerechtfertigt, auch bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art ohne eine individuelle Berechnung des wirtschaftlichen Interesses von diesem Wert auszugehen.

Demnach war der Streitwert entsprechend zu vermindern; eine weitere Verminderung auf 5.000 € verbietet sich allerdings aus den oben angestellten Überlegungen, so dass die weitergehende Beschwerde keinen Erfolg hat.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigen sich, da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Sachsen, 12.01.2021 - Az: 3 E 3/21

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