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Corona-Pandemie: Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-VO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort auch die Schließung von EMS-Sportstudios angeordnet wird.

Die Antragstellerin betreibt in Sachsen ein EMS-Sportstudio, in dem durch EMS (Elektromyo- bzw. Elektrostimulations-)-Training unter persönlicher Betreuung und mit spezieller Kleidung die Muskelzellen in Kombination mit unterschiedlichen Übungen durch elektrische Reize erregt werden.

Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2020 an:

Der Antragsgegner subsumiere ein EMS-Sportstudio unter den Begriff Fitnessstudio, dagegen wende sie sich mit dem hier gestellten Normenkontrollantrag. Unabhängig von der Frage, ob § 28 IfSG eine taugliche Rechtsgrundlage für das gerügte Berufsverbot sei, ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien und ob die Maßnahme verhältnismäßig sei, verstoße § 28 IfSG jedenfalls gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG; daran änderten auch die in der Zwischenzeit erfolgten gesetzlichen Änderungen nichts. Die streitgegenständliche Regelung verstieße gegen den Parlamentsvorbehalt.

Darüber hinaus setze § 28 Abs. 1 IfSG für das Treffen von Schutzmaßnahmen voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in dem Sportstudio der Antragstellerin festgestellt worden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Betrieb der Antragstellerin sei nicht eingestellt worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Grundlage der Betriebsschließung seien auch keine regionalen Entwicklungen.

Es sei hier deshalb allein der Anwendungsbereich des § 16 IfSG eröffnet. Für diese Maßnahmen sei der Antragsgegner aber weder zuständig noch existiere danach eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung.

Für Maßnahmen nach § 16 IfSG eröffne § 65 IfSG Entschädigungsansprüche. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antrag-stellerin auf Amtshaftungsansprüche reduziert. Das hier getroffene Berufsverbot sei von § 28 Abs. 1 IfSG nicht gedeckt. Dies folge aus den Regelungen des § 28 Abs. 2 IfSG in Bezug auf Tätigkeitsverbote, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. § 31 IfSG finde ebenfalls keine Anwendung.

Die angeordnete Maßnahme sei aber auch weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im engeren Sinne). Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner gehe fehlerhaft davon aus, dass (trotz umfangreicher Hygieneregeln) von dem Betrieb eines EMS-Sportstudios ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgehe, dem nur mit einer Schließung begegnet werden könne. Der Antragsgegner, der beweispflichtig sei, habe insoweit aber keine belastbaren Erkenntnisse benannt. Die Höhe der Infektionszahlen besitze dafür ebenso wenig eine Aussagekraft wie die Reproduktionszahl oder der Inzidenzwert.

Auch für eine Überlastung des Gesundheitssystems durch den Betrieb von EMS-Sportstudios sei nichts dargetan. Nur erkrankte Menschen könnten eine Überlastung des Gesundheitssystems auslösen. Die Anzahl der Erkrankten im Zusammenhang mit Besuchen in EMS-Sportstudios sei unklar.

Dies gelte auch für die Anzahl der Kunden, die danach eine medizinische Behandlung benötigten. Es gelte vielmehr, dass EMS-Sportstudios keine Infektionstreiber seien. Weder in dem Betrieb der Antragstellerin noch bundesweit oder anderswo seien im Zusammenhang mit der Öffnung von EMS-Sportsstudios Infektionsketten feststellbar.

Da von dem Betrieb von EMS-Sportstudios keine Gefahr ausgehe, sei die Schließungsanordnung auch nicht geeignet, sich positiv auf das Infektionsgeschehen auszuwirken. Letzteres werde auch wissenschaftlich infrage gestellt. Die angeordnete Schließung sei unverhältnismäßig.

Von dem Betrieb eines EMS-Sportstudios gehe eine geringere Infektionsgefahr als von Einzelhandelsbetrieben aus, denn in der Anlage der Antragstellerin befinde sich immer nur ein Kunde auf der gesamten Trainingsfläche. Da Termine vergeben würden, sei auch eine Nachverfolgung gewährleistet. Es werde eine Branche bestraft, von der kein erhöhtes Infektionsrisiko ausgehe. Fehlerhaft sei die Pauschalierung von Infektionsrisiken.

Der Antragsgegner habe zudem außer Acht gelassen, dass es sich bei einem EMS-Sportstudio um ein Gesundheitsstudio und keine „stumpfe Muckibude“ handle.

Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin sei nicht anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gottesdienste, Friseurbetriebe und Gewerbe des Einzelhandels. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO sei dringend geboten. Es handle sich hier um Individualsport, der in anderen Bundesländern auch wieder gestattet worden sei.

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