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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Betriebsverbot für Fitnessstudios bleibt bestehen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das OVG Sachsen hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13. November 2020 geltenden Fassung vom 10. November 2020 (Sächs-CoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und das Betreiben von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen verboten, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren davon aus, dass diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird.

Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie bezüglich des Verbots von Betrieben der körpernahen Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO.

Diese Einrichtungen haben alle gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könnte. Zudem decken Fitnessstudios keinen unaufschiebbaren Bedarf, weil sie ungeachtet ihres gesundheitlichen Nutzens vor allem der Freizeitgestaltung dienen und medizinisch notwendige Behandlungen vom Verbot ausgenommen sind.

In der gegenwärtigen Lage einer rasanten Ausbreitung der Pandemie gibt es kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die verordnete erhebliche Kontaktminimierung. Insbesondere wäre selbst bei massiver Aufstockung der Gesundheitsbehörden eine bloße Kontaktnachverfolgung als weiterer Baustein der Pandemiebekämpfung allein nicht vergleichbar effizient.

Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung der Fitnessstudios gegenüber Physiotherapieeinrichtungen liegt nicht vor, weil es bei diesen Einrichtungen nicht um eine Freizeitgestaltung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen geht.

Die anderslautende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 - Az: 20 NE 20.2463 - zu Fitnessstudios ist hingegen nicht auf das sächsische Landesrecht übertragbar. Anders als nach bayerischem Landesrecht wird in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 SächsCoronaSchVO zwischen Fitnessstudios und dem Individualsport im Freizeit- und Amateurbereich sowie gegenüber dem Berufs- und olympischen Leistungssport sachgerecht differenziert.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.


OVG Sachsen, 17.11.2020 - Az: 3 B 363/20

Quelle: PM des OVG Sachsen

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