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Schließung von Galerien und Kunsthäusern und Entschädigungsansprüche nach dem IfSG

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Der Kläger betreibt an verschiedenen Standorten in Form eines Einzelunternehmens Galerien und Kunsthäuser.

Vom 18.03.2020 bis zum 16.04.2020 wurde aufgrund der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in NRW die Schließung der Filialen in Köln und Düsseldorf angeordnet.

Mit Schreiben vom 16.06.2020 machte der Kläger gegenüber dem M unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Erstattung von Betriebsausgaben in Form der aufgewendeten Mietzinsen geltend. Mit zwei Schreiben vom 26.06.2020 wurden die Anträge abgelehnt.

Der Kläger behauptet, hinsichtlich der Filiale in Köln bestehe ein Mietvertragsverhältnis, ausweislich dessen er monatlich einen Mietzins in Höhe von zurzeit 20.114,49 € netto nebst Betriebskostenvorauszahlungen über monatlich 2.873,52 € netto schulde. Hinsichtlich der Filiale in Düsseldorf bestehe ein Mietvertragsverhältnis, ausweislich dessen er monatlich einen Mietzins in Höhe von zurzeit 8.369,62 € netto nebst Betriebskostenvorauszahlungen über monatlich 3.590,85 € schulde.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch aus § 56 IfSG zu. Die Bestimmung sei anwendbar, weil sie auch für „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne von § 2 IfSG gelte. Hierbei komme es nicht auf einen konkreten Ansteckungsverdacht an, sondern in Anbetracht der nationalen Bedrohung, welche durch die Pandemie gedroht habe, beziehe die Regelung sich auch auf solche Personen, die potentiell ansteckungsverdächtig seien und damit zu einer Ausbreitung der Pandemie beitragen könnten. Die Besonderheit der SARS-CoV-2-Erkrankung liege darin, dass eine Ansteckungsgefahr auch bei Personen bestanden habe und bestehe, die bislang keine Krankheitssymptome entwickelt hätten. Die Corona Schutzverordnung NRW vom 22.03.2020 habe sich nicht nur gegen die Allgemeinheit gerichtet, sondern auch gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Ansteckungsverdächtiger. Die Tatsache, dass das beklagte Land im Wege der Verordnung bis auf die für die Grundversorgung zuständigen Einrichtungen sämtliche Betriebe mit einem Betriebsverbot belegt habe, zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen sei, dass bezogen auf jedermann ein Ansteckungsverdacht vorliege.

Das Infektionsschutzgesetz sehe nach seinem Wortlaut Erstattungsansprüche für Störer vor. Es widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wenn man zwar derartigen Störern einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zubilligte, nicht jedoch Entschädigungen für Personen, die nicht Störer seien. Dies verstieße gegen Art. 3 GG. Die Norm müsse jedenfalls analoge Anwendung finden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber unbeabsichtigt von dem dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen sei. Er habe nämlich derartige auf § 28 IfSG gestützte kollektive Betriebs- und Gewerbeuntersagungen überhaupt nicht im Blick gehabt.

Jedenfalls ergebe sich aus § 65 IfSG ein Anspruch des Klägers, da die generellen Betriebsschließungen nach überwiegender Rechtsauffassung jedenfalls als Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 58 IfSG anzuwenden seien. Die Vorschrift sei analog auf Maßnahmen der Gefahrbekämpfung anwendbar und hierdurch bedingt dem Anwendungsbereich des § 56 IfSG angeglichen. Sie unterfalle somit auch dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes.

Darüber hinaus ergebe sich die Haftung des beklagten Landes aus Art. 14 GG. Sollten die Maßnahmen durch die streitgegenständliche Verordnung sich als rechtmäßig erweisen, käme die Entschädigung als enteignender Eingriff in Betracht.

Ferner habe das beklagte Land nach Art. 34 i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz zu leisten. In § 32 IfSG werde die Landesregierung zwar ermächtigt, unter den Voraussetzungen nach den §§ 28 bis 31 IfSG durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zugleich sei in der genannten Norm aber geregelt, dass hierdurch bedingt lediglich die dort aufgezählten Grundrechte nach Art. 2, Art. 11, Art. 8, Art. 13 und Art. 10 GG eingeschränkt werden könnten. Eine Einschränkung von Art. 12 und 14 GG werde nicht benannt. Die Rechtswidrigkeit werde auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber erst im Nachhinein die Einschränkung der Rechte nach Art. 12 und 14 GG aufgenommen habe.


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