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Untersagung des Betriebs von Angelteichen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 38 Minuten

Der am 17.12.2020 - wörtlich - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2020 betreffend die Untersagung des Betriebs von Angelteichen in A-Stadt und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich vorliegend bereits deswegen als unstatthaft, weil der insoweit vom Antragsteller als Bescheid bezeichneten Mail des Antragsgegners vom 17.12.2020 keine eigenständige belastende Verwaltungsaktqualität zukommt, gegen die einem Rechtsbehelf - dessen vom Antragsgegner bestrittene Einlegung offenbleiben kann - aufschiebende Wirkung zukommen könnte.

Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäbe nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist insofern, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die grundsätzlich erforderliche Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist.

Vorliegend sprechen durchgreifende Anhaltspunkte dagegen, dass der Antragsgegner mit der Mail vom 17.12.2020 die Handlungsform eines Verwaltungsakts hat wählen wollen.

Der Antragsgegner hat mit dieser Mail vom 17.12.2020 dem Antragsteller „bestätigt, dass gewerbliche Angelseen, zu denen auch die Anlage von Herrn YYY gehört, nach § 11 Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 18.12.2020 geschlossen zu halten sind. Dies entspricht der Auslegung des Landes. Die Zuständigkeit für die Kontrolle und Durchsetzung der Corona-BekämpfV liegt beim Kreis.“ Damit hat der Antragsgegner indes keine Regelung eines Einzelfalles getroffen, sondern lediglich - veranlasst durch das vorangegangene Vorgehen der Polizeivollzugsbeamten - eine Rechtsansicht zur Anwendung der Landesverordnung kundgetan, der indes kein Regelungsgehalt zukommt.

Der Antrag ist aber nach dem verfolgten Rechtsschutzziel unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich auszulegen.

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