Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.976 Anfragen

Betriebsschließungsversicherung und der Corona-Lockdown

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Klägerin beantragte am 27.05.2013 den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung für das in der T in Köln gelegene Café S.

Auf den Versicherungsschein vom 01.04.2013 sowie die zugehörigen AVB BS 2002 - Fassung Januar 2008 wird Bezug genommen.

In § 1 Gegenstand der Versicherung heißt es unter 1. Versicherungsumfang:

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt…

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

f) Krankheiten

(es folgt eine Aufzählung zahlreicher Krankheiten)

g) Krankheitserreger

(es folgt eine Aufzählung zahlreicher Krankheitserreger)

(Anmerkung: SARS-CoV-2 und CoVID-19 sind bei Krankheiten und Krankheitserregern nicht mit aufgeführt.)

In § 3 Ausschlüsse heißt es unter Nr. 4:

Der Versicherer haftet nicht für Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

Es ist eine Haftzeit von 30 Tagen vereinbart.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Auslegung der AVB ergebe, dass auch eine coronabedingte Betriebsschließung in der Deckung sei, zumindest nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Die AVB seien auch irreführend, weil die Listen in §§ 6 und 7 IfSG nicht identisch mit der Aufzählung in den AVB seien. Die Klägerin weist darauf hin, dass es auf der aktuellen Internetseite der Beklagten zum Thema Betriebsschließungsversicherungen heißt: „Mitversichert sind neu aufkommende Krankheiten und Krankheitserreger, die erst nach Vertragsabschluss im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtig eingestuft wurden.“ Die Klägerin führt auch sonst zur Deckungspflicht bei coronabedingten Schließungen dem Grunde nach im Einzelnen aus.

Die Klägerin behauptet, ab dem 16.03.2020 für 30 Tage sei das Café S aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Corona-Virus geschlossen gewesen. Sie habe auch weder gecatert noch anderweitig außer Haus geliefert.

Die Klägerin geht, ausgehend von einer Tagesentschädigung in Höhe von 17.948,- €, von einem Betriebsschließungsschaden in Höhe von mindestens 538.440,- € aus und führt hierzu im Einzelnen aus.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 538.440,- € nebst Zinsen aus 430.920,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2020 und hinsichtlich der Differenz in Höhe von 107.520,- € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;

2. an die Klägerin vorgerichtliche, erstattungsfähige Kosten in Höhe von 3.884,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2020 zu zahlen;

3. hilfsweise an die Klägerin erstattungsfähige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.572,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant