Leistungen für Betriebshilfe können bei selbstständiger Tätigkeit nur gewährt werden, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.
Das Sozialgericht Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat.
Die Gewährung einer Betriebshilfe ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist, scheidet aus. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Sozialgericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbstständig gemacht hat.
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 1974 geborene Kläger ist selbstständiger Fleischermeister. Da er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er 1995 als damals noch abhängig Beschäftigter erlitten hatte, ab Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte er eine zusätzliche Person zur Weiterführung seines Betriebes ein.Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.
Das Sozialgericht Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat.
Die Gewährung einer Betriebshilfe ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist, scheidet aus. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Sozialgericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbstständig gemacht hat.
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
SG Osnabrück, 03.12.2020 - Az: S 19 U 191/19
Quelle: PM des SG Osnabrück
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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