Die Antragstellerin betreibt zwei Fitnessstudios. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sie sich der Sache nach gegen das in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 geregelte Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios. Der Senat geht insoweit davon aus, dass sich das Begehren auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW S. 1060a) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) geänderten Fassung (im Folgenden Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) richtet, weil die zum Zeitpunkt der Antragserhebung geltende Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW S. 1044b) zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, die gegenwärtig noch maßgebliche Nachfolgeverordnung aber – soweit die Antragstellerin betroffen ist – eine inhaltsgleiche Regelung trifft.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, soweit die Regelung den Betrieb von Fitnessstudios für unzulässig erklärt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
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