Der Antragsteller, der in Bayern eine Tennisanlage mit Vermietung von Hallen- und Freiplätzen, Tennisunterricht, Gastronomie sowie Organisation und Ausrichtung von Turnieren betreibt, wendet sich gegen die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737), soweit diese in § 10 Abs. 3 (Satz 1) bzw. ggf. in § 2 Satz 2 Nr. 10 11. BayIfSMV den Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten untersagt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines zunächst gegen Bestimmungen der 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 gerichteten und zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 auf die 11. BayIfSMV umgestellten Eilantrags im Wesentlichen vor, durch die vollständige Schließung seiner Tennishalle schwere wirtschaftliche Verluste von wöchentlich ca. 9.000 bis 10.000 Euro zu erleiden. Die Gleichbehandlung des Tennissports mit Sportarten mit hohem Infektionsrisiko (z.B. Squash) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die angegriffene Regelung infektiologisch völlig unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandle. In seiner ca. 12.000 m3 großen Tennishalle hielten sich maximal acht Personen auf, die beim Einzel während des deutlich überwiegenden Teils des Spiels einen Abstand von mehr als 20 m einhielten. Die Maßnahme verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und sei unverhältnismäßig. Statt eines pauschalen Verbots hätte es genügt, nur solche (Sport-)Bereiche zu schließen, in denen tatsächlich ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Die vollständige Schließung sei auch unangemessen, weil der damit verbundene Mehrwert jedenfalls in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Grundrechtseingriff stehe. Unter Berücksichtigung der weiterlaufenden Kosten für die Anlage drohe dem Antragsteller schlimmstenfalls die Schließung des Betriebs, sodass neben seiner Berufsfreiheit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 10 Abs. 3 (Satz 1) 11. BayIfSMV (vgl. Anträge 1 bis 4) hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (2.). Unabhängig davon ginge auch eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus (3.).
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