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Tennishallen bleiben geschlossen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 5 Abs. 7a Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2020, GVBl. S. 886) verordnete Gebot, gedeckte Sportanlagen geschlossen zu halten, soweit sie nicht nach Satz 1 der Vorschrift geöffnet werden dürfen, auf die von ihm betriebenen zwei Tennishallen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, ist zulässig, aber nicht begründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Gebot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.

Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassene seuchenrechtliche Maßnahme beruht in Gestalt von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der bis zum 18.11.2020 geltenden Fassung) auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25). Auf die in der am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesseuchengesetzes) noch enthaltene - nicht abschließende - Aufzählung möglicher Maßnahmen wurde damals bewusst weitgehend verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). In Gestalt des am 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 1 IfSG ist nunmehr erneut eine - wiederum nicht abschließende - Aufzählung möglicher Maßnahmen in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Ein Eingehen darauf erübrigt sich aber vorliegend, denn die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2020 und damit auch das vorliegend angegriffene Verbot beruhen nicht auf dieser neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Norm.

Dass die Vorschrift angeblichen „verfassungsrechtlichen Ansprüchen“ an eine Begründung nicht genügen soll, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Eine normative Grundlage für ein Begründungserfordernis für Rechtsverordnungen ist nicht ersichtlich. Das in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG n.F. normierte Begründungserfordernis findet auf die vorliegende, noch nach alter Rechtslage erlassene Rechtsverordnung noch keine Anwendung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch nach neuer Rechtslage Schutzmaßnahmen nur mit einer allgemeinen Begründung zu versehen sind, deren Vorliegen der Antragsteller im Hinblick auf die Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3114-1 vom 31. Oktober 2020 nicht in Abrede stellen kann.

Die vorgenannte Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG).

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