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Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbeschränkung ist zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Regelung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Zahl der Kontakte und die Verweildauer in Verkaufsstätten des großflächigen Einzelhandels höher ist, als in kleineren Geschäften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller wendet sich gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreiundzwanzigste Coronaverordnung), soweit diese Vorschrift ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Verkaufsfläche den Zutritt zur Verkaufsstätte hinsichtlich der übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 Quadratmeter beschränkt.

Der Antragsteller betreibt in Bremen-Blumenthal unter dem Dach der genossenschaftlich organisierten Regionalgesellschaft ... ein ...-Center mit einer - nach seinen Berechnungen - Verkaufsfläche von 3.989 qm (Gesamtfläche 4.413 qm), Bedientheken (für Wurst, Fleisch, Käse, Fisch und Blumen) und insgesamt 118 Mitarbeitern.

Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

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