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Betrieb wegen Corona geschlossen - zahlt die Versicherung?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Restaurant „K“ in E eine Firmenversicherung „FirmenModularSchutz“, die u.a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet.

Der Kläger meint, auch Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 seien nach den Versicherungsbedingungen gedeckt. Durch den Bezug auf die §§ 6 und 7 des IfSG erweckten die Versicherungsbedingungen den Eindruck, umfassenden Deckungsschutz zu versprechen, wenn eine Betriebsschließung aufgrund einer meldepflichtiger Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers erfolge, auch wenn diese Krankheit oder dieser Krankheitserreger im Versicherungsschein nicht mit aufgeführt sei. Teil B II.4 § 2 AVB sei intransparent und damit unwirksam. Aus Teil B II.4 § 4 Nr. 4 AVB ergebe sich, dass Leistungen lediglich bei Prionenerkrankungen ausgeschlossen seien, Pandemien oder bestimmte Virenarten habe die Beklagte gerade nicht ausgenommen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

I.

Die Beklagte hat dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrag bedingungsgemäß Entschädigung für die Schäden zu leisten, die ihm dadurch entstanden sind, dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 und § 9 der Verordnung zum Schutz vor neuer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) sein Restaurant im streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen war.

1.

Eine vertraglich versicherte Betriebsschließung liegt vor.

a)

Von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wird auch eine Betriebsschließung erfasst, die aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zur Verhütung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. Covid-19 erfolgt.

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