Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.203 Anfragen

„Private-Spa“ bleibt geschlossen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 dem „Private-Spa“-Betrieb der Klägerin mit mehreren Wellness-Suiten nicht entgegensteht, sofern die Vorgaben der §§ 1-4b der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 eingehalten werden und die gleichzeitige Nutzung pro Wellness-Suite auf zwei Personen beschränkt wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Das erkennende Gericht ist gemäß § 45 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachlich zuständig, da die Antragstellerin die Verletzung subjektiver Rechte und nicht die abstrakt-generelle Kontrolle der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung begehrt, so dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das gleichrangig neben § 123 VwGO existiert, ausscheidet.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis existiert vorliegend zwischen der Antragstellerin als Normadressatin und der Antragsgegnerin, die als gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (InfSchG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG) i. V. m. § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Rechtsnorm gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren oder zu individualisieren und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu treffen.

Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da ihr für den Fall, dass sie entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO ihre Dienstleistungen anbietet, gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 2 Nr. 13 CoronaSchVO die Auferlegung eines Bußgeldes oder die Schließung durch Ordnungsverfügung droht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim