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Dezemberhilfe: Endgültige Ablehnung der begehrten Förderung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 55 Minuten

Die Klägerin, die einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, begehrt die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) sowie die Aufhebung einer Rückzahlungsforderung bezüglich einer diesbezüglichen bereits an sie geleisteten Abschlagszahlung.

Mit Antrag vom 6. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständiger Bewilligungsstelle die Gewährung der Dezemberhilfe i. H. v. voraussichtlich 180.545,48 EUR.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung eines Schlussbescheids eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,00 EUR gewährt.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe ab (Nr. 1). Der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags auf Dezemberhilfe ergangene Bescheid vom 7. Januar 2021 über eine Abschlagszahlung auf die Dezemberhilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 2). Der zu erstattende Betrag wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 6. August 2021 zu erstatten (Nr. 3). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Dezemberhilfe seien nicht erfüllt. Nach Nr. 2.1 lit. b der Richtlinie für Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 - Dezemberhilfe - (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020, Az. PGÜ-3560-3/3/251, BayMbl. Nr. 680) seien Unternehmen antragsberechtigt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit wegen der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sei. Unternehmen des Handels mit Kraftwägen seien von der Schließungsanordnung auf der Grundlage dieser Beschlüsse nicht betroffen und hätten zunächst weiter geöffnet bleiben dürfen. Ihre Schließung sei erst durch eine weitere Bestimmung im Dezember 2020 angeordnet worden. Damit sei eine Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids über die Bewilligung der Abschlagszahlung sei Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin habe, indem sie im Antragsformular eine Antragsberechtigung angegeben hatte, obwohl für sie ohne größeren Aufwand ersichtlich gewesen sei, dass eine solche nicht bestand, unrichtige Angaben gemacht, weshalb kein schutzwürdiges Vertrauen vorgelegen habe. Es sei der Beklagten auch nicht möglich gewesen, die fehlende Antragsvoraussetzungen vor der Bewilligung der Abschlagszahlung zu erkennen, da das Verwaltungsverfahren in diesem Stadium weitestgehend automatisch abgelaufen sei und die Bewilligung und Auszahlung der Abschlagszahlung unter Vorbehalt der endgültigen Prüfung automatisch nach Antragstellung erfolgt sei, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten, festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Die Abschlagszahlung sei daher gem. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zurückzuerstatten.

Hiergegen ließ die Klägerin am 29. Juli 2021 mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 Klage erheben. Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. September im Wesentlichen vortragen: Die Versagung der Dezemberhilfe stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die fehlende Einbeziehung der Betriebe, welche aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 13. Dezember 2020 ab dem 16. Dezember 2020 hätten schließen müssen, in die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Dezemberhilfe“, stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser im Vergleich zu den Begünstigten dar. Als Rechtsfolge hätten die von dem Schließungsbeschluss vom 13. Dezember 2020 Betroffenen einen Anspruch auf Gleichbehandlung, der vorliegend zu einem Anspruch auf Einbeziehung in die außerordentlichen Wirtschaftshilfen erstarke. Der Zuwendungsgeber habe in seinem Gestaltungsspielraum bei der Subventionsvergabe den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Dabei müsse vorliegend ein äußerst strenger Maßstab zur Anwendung kommen, denn eine Betriebsschließung stelle, da es dem Betrieb unmöglich gemacht werde, Umsätze zu erzielen, einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG dar, welcher durch die Corona-Hilfen zumindest teilweise kompensiert werden sollte. Die Überbrückungshilfe III genüge hierzu nicht, da sie ungeeignet gewesen sei, wesentliche Teile der Unternehmen vor existenzbedrohenden Wirkungen durch Betriebsschließungen zu bewahren. Die fehlende Einbeziehung in die Dezemberhilfe sei eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte und Personengruppen, welche nicht gerechtfertigt sei. Sowohl die Betriebe, welche erst ab dem 16. Dezember 2020 hätten schließen müssen, als auch die bereits von früheren Schließungsbeschlüssen betroffene Betriebe seien ab dem 16. Dezember gleichermaßen von Betriebsschließungen betroffen gewesen und litten unter den gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Schließungen. Sie entsprächen einander auch im Wesentlichen. Sie seien für die Bevölkerung gleichermaßen relevant, seien auf Kundenverkehr angewiesen und ihr Angebot decke nicht den zwingend notwendigen täglichen Bedarf. Dass die Betriebe, die bereits vor dem 16. Dezember 2020 hätten schließen müssen, für die Zeit nach dem 16. Dezember 2020 Dezemberhilfe in Höhe von bis zu 75% ihres Umsatzes erhielten, die Betriebe, die erst ab dem 16. Dezember 2020 hätten schließen müssen, jedoch durch die Überbrückungshilfe III nur eine (anteilige) Fixkostenerstattung, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Die längere Dauer der Schließungsanordnung begründe keinen Differenzierungsgrund. Die längere Betroffenheit könne lediglich zu einer längeren Bezugsdauer staatlicher Corona-Hilfen führen. Eine Besserstellung dürfe jedoch nicht stattfinden. Die Bundesregierung habe gerade betont, dass allen Unternehmen in ausreichendem Maße geholfen werden solle. Weiterhin dürfe in einer freien Marktwirtschaft keine Unterscheidung zwischen Unternehmen getroffen werden, weshalb sich eine Differenzierung nach der Art der Unternehmen bei den Betriebsschließungen verbiete. Die Ungleichbehandlung sei daher willkürlich. Das Gericht könne die Dezemberhilfe auf die Klägerin erstrecken und damit den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beseitigen, denn auch der Richtliniengeber könne diesen Verstoß gegen die Verfassung nur durch eine solche Einbeziehung ausräumen. Die Rückforderung der bereits gewährten Dezemberhilfe sei aufgrund des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass eine Beantragung für die gleichheitswidrig ausgeschlossenen Unternehmen auf dem Antragsportal ohne weiteres möglich gewesen sei.

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