Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 404.032 Anfragen

Eilrechtsschutz eines kosmetischen Haarentfernungsinstituts gegen seine Betriebsschließung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Verfahren wird im Hinblick auf den unter Ziff. II. des Schriftsatzes vom 5. November 2020 gestellten Hilfsantrag abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 20 S 20.2807 fortgeführt und an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller, den Vollzug von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl. Nr. 616, geändert mit Verordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 639), einstweilen auszusetzen.

Der Antragsteller, der in Bayern ein kosmetisches Haarentfernungsinstitut betreibt, hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. November 2020 beantragt, die o.g. Vorschrift außer Vollzug zu setzen, soweit sie den Betrieb von Haarentfernungsinstituten untersagt. Hilfsweise hat er die einstweilige Feststellung beantragt, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV der Dienstleistung der Haarentfernung mit Lichtwellentechnologie nicht entgegensteht.

Er trägt zur Begründung insbesondere vor, die Betriebsschließung sei unverhältnismäßig und offensichtlich gleichheitswidrig. Die Verordnung sei mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Außerdem sei der mit der angegriffenen Norm verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers jedenfalls nicht erforderlich. Es gebe keine Erkenntnisse zu den Infektionsrisiken bei der vom Antragsteller praktizierten Haarentfernung durch Lichtwellenbehandlung. Im Gegenteil belege die Zulassung von Friseurdienstleistungen, bei denen die Distanz zwischen Kunde und Dienstleister noch geringer sei als im Betrieb des Antragstellers, die infektiologische Vertretbarkeit einer solchen Dienstleistung. Schließlich handele es sich um eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Friseurbetrieben. Der Antragsgegner könne diese Ungleichbehandlung auch nicht auf einen vermeintlichen Bedarf der Bevölkerung stützen. Der erste „Lockdown“ habe bewiesen, dass ein Leben auch ohne Friseur möglich sei. Hinzu komme, dass der Behandlungserfolg einer dauerhaften Haarentfernung erheblich gefährdet werde, falls die notwendigen Behandlungszyklen nicht eingehalten wurden. Einen Friseurtermin könne man dagegen jederzeit ohne weiteres nachholen. Bei einer Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungszahlungen im Fall des Antragstellers keine Wirkung entfalteten, da dessen finanzieller Schaden voraussichtlich erst dann entstehen werde, wenn die angegriffene Maßnahme bereits beendet sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2020 hat der Antragsteller sein Vorbringen bekräftigt und vertieft.

Mit Schreiben vom 25. November 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller darauf hingewiesen, dass für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag voraussichtlich das Verwaltungsgericht München zuständig sein dürfte; der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. November 2020 erklärt, an seinen Anträgen festzuhalten.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg