Die Antragstellerin betreibt eine Ballettschule in Bayern.
Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen § 10 Abs. 3 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. November 2020, BayMBl. 2020 Nr. 639) und beantragt, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe in der Vergangenheit umfangreiche Hygienemaßnahmen durchgeführt. Auch sei ein Lüftungskonzept erarbeitet worden. Die Antragstellerin sei durch die Anwendung der Verordnung in ihrer Existenz bedroht. Die Verordnung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, das Zitiergebot und gegen den Parlamentsvorbehalt. Nachdem es sich um ein faktisches Berufsverbot handele, sei § 31 IfSG die richtige Rechtsgrundlage und nicht § 28 IfSG. Die Schließung der Ballettschule sei nicht erforderlich, weil die Anwendung der Hygienekonzepte ausreiche. Auch durch andere Maßnahmen, die nicht so stark in die Rechte der Antragstellerin eingriffen, könnte derselbe Erfolg erreicht werden. Der Antragsgegner berücksichtige nicht, dass Ballettschule und ähnliche Freizeiteinrichtungen nicht entscheidend zum Infektionsgeschehen beitrügen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (3.).
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